Die lustige Eigentümerversammlung

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Eigentümerversammlung, Beschlussfähigkeit, WEG
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Wirkt es sich auf die Beschlussfähigkeit aus, wenn in den Biergarten umgezogen wird?

Eine Eigentümerversammlung trifft sich im Nebenraum eines Lokals. Da es draußen heiß ist, schlägt der Veranstalter einen Umzug in den nahe gelegenen und gut besuchten Biergarten vor. Einige Eigentümer sind skeptisch. Ist das denn erlaubt? Der Versammlungsleiter meint, er habe einen Ermessensspielraum.

Die Versammlung als "Open-Air Happening" abzuhalten und dabei sogar noch Beschlüsse zu fassen kann Probleme bereiten. Sie darf nur abgehalten werden, wenn die Versammlung beschlussfähig bleibt. Streng genommen sollte der Ort benutzt werden, der in der Ladung stand. Wird dieser gewechselt, dann besteht Gefahr, dass dies nicht alle Eigentümer mitmachen wollen. Die ursprünglich gegebene Beschlussfähigkeit entfällt, WEG Beschlüsse werden ab dann anfechtbar. So hat es das Kammergericht Berlin entschieden. (Aktenzeichen 24 W 5809/94).

Eigentümerversammlung soll nichtöffentlich abgehalten werden

Überdies sollen Eigentümerversammlungen nichtöffentlich stattfinden. Damit soll gewährleistet werden, dass die Tagesordnung ungestört von fremden Einflüssen und Ohren stattfinden kann. Nachdem es um eigentumsrechtliche Interessen der Betroffenen geht, gilt hier eine besondere Schutzwürdigkeit. Undenkbar ist demnach eine Versammlung in einem offenen Biergarten, in dem auch andere Gäste zuhören können, diese gelten nämlich als unberechtigt. (Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 20 W 16/95,vgl. auch BGH V ZB 24/92, NJW 1993,1329)

Tipp: Auch wenn es noch so heiß hergeht, sollte der Versammlungsort nicht einfach nach draußen verlagert werden. Da immer Gefahr besteht, dass Fremde mithören, kommt es zu erheblicher Rechtsunsicherheit.

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