Einbau von Rauchmeldern - Duldungspflicht des Mieters

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Einbau von Rauchmeldern, auch wenn der Mieter bereits eigene installiert hat?


Die Installation von Rauchwarnmeldern ist in einigen Bundesländern vorgeschrieben. Landesgesetzliche Regelungen gibt es in Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, im Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Der Einbau von Rauchmeldern wird ganz überwiegend als duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme angesehen. Besteht eine gesetzliche Einbaupflicht, handelt es sich um eine Maßnahme, die der Vermieter gem. § 559 Abs. 1 BGB nicht zu vertreten hat.

Aber auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, wird in der Installation eine Verbesserung der Sicherheit gesehen, die eine Duldungspflicht des Mieters nach sich zieht (AG Hamburg-Bergedorf ZMR 2010, 969; AG Lübeck ZMR 2008, 302).

Die Gerichte halten den Mieter auch dann für zur Duldung verpflichtet, wenn er bereits selbst eigene, DIN-gerechte Geräte eingebaut hat (AG Hamburg-Bergedorf ZMR 2010, 969; AG Hamburg-Wandsbek ZMR 2009, 47).

Lediglich für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern gilt eine Ausnahme (NZM 2010, 580 = ZMR 2010, 770 = NJW-RR 2010, 1456). In diesem Bundesland verpflichtet die Landesbauordnung den Besitzer der Wohnung, d.h. den Mieter, den Einbau von Rauchwarnmeldern vorzunehmen. Demzufolge hat das Gericht entschieden, dass der Mieter keine entsprechende Modernisierungsmaßnahme des Vermieters dulden muss, wenn er bereits DIN-gerechte Melder installiert hat und diese fachgerecht warten lässt.

Eine Ankündigung des Einbaus von Rauchmeldern mit Drei-Monatsfrist nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB wird als entbehrlich angesehen (Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 554, Rdn. 111). Die Installation ist nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mieträume verbunden, und sie würde angesichts der geringen Stück-Kosten, auch unter Hinzurechnung der Installationskosten, nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen. Vgl. dazu § 554 Abs. 3 Satz 3 BGB.