Fortgeltung der Kündigungsfristen in Altmietverträgen nun höchstrichterlich geklärt!

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Nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 01.09.2001, welche für die Mieter eine Kündigungsfrist von einheitlich 3 Monaten ohne Berücksichtigung der Mietdauer gebracht hat, war in der Rechtsprechung ungeklärt, ob diese neue Kündigungsfrist auch für eine Mieterkündigung von vor dem 01.09.2001 geschlossenen Mietverträgen Gültigkeit besitzt.

Diese Frage ist nun am 18.06.2003 durch den Bundesgerichtshof endgültig geklärt worden. Er vertritt die Auffassung, dass die in den alten Mietverträgen enthaltenen Kündigungsfristen auch dann weiterhin maßgebend seien, wenn in einer Vertragsklausel die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben werden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Übergangsvorschriften als auch aus der Gesetzesbegründung der Bundesregierung. Danach sollte aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt werden, dass vor dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform wirksam vereinbarte Kündigungsfristen auch zukünftig wirksam bleiben.

Zusammenfassend kommt also die durch die Mietrechtsreform geschaffene Erleichterung der Mieter, einen Mietvertrag auch bei langer Vertragsdauer mit der kurzen dreimonatigen Kündigungsfrist beenden zu können, denjenigen nicht zugute, die ihren Mietvertrag vor dem 01.09.2001 geschlossen haben. Bei diesen Mietern gelten die alten Staffelungen bezüglich der Kündigungsfrist fort.

RA Raoul Romberg

http://www.ra-romberg.de

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