Gaststättenpacht: Nichtraucherschutzgesetz begründet keinen Schadensersatzanspruch
Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Nichtraucherschutz, Rauchverbot, Gaststätte, Schadensersatz, PachtvertragDer u.a. für das Gewerbemietrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH musste sich mit der Frage befassen, ob einem Pächter einer Gaststätte gegen den Verpächter Schadensersatzansprüche wegen Umsatzeinbußen nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz zustehen kann.
BGH v. 13.7.2011 XII ZR 189/09


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Im Jahr 2005 pachtete die Klägerin von der Beklagten eine aus zwei nicht voneinander getrennten Räumen bestehende Gaststätte in Rheinland-Pfalz. Nachdem im Februar 2008 dort ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten war, das das Rauchen in solchen Gaststätten untersagte, verlangte die Klägerin von der Beklagten die Gaststätte so umzubauen, dass ein nach den Vorgaben des Nichtraucherschutzgesetzes ausreichender Raucherbereich geschaffen würde. Die Beklagte lehnte dies ab.
Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin auf Schadensersatz wegen Umsatzeinbußen durch das Rauchverbot in Anspruch.
Sowohl das Landgericht Koblenz in 1. Instanz, als auch das Oberlandesgericht Koblenz in der Berufungsinstanz wiesen die Klage ab.
Auch die Revision beim Bundesgerichtshof blieb nun ohne Erfolg.
Ein Schadensersatzanspruch stehe der Pächterin nicht zu, da das gesetzliche Rauchverbot nicht zu einem Mangel der Mietsache führe. Die aus dem Nichtraucherschutzgesetz hergeleitete Gebrauchsbeschränkung beziehe sich nur auf die Art und Weise der Betriebsführung, beruhe aber nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache. Das wirtschaftliche Risiko eines gesetzlichen Rauchverbotes in Gaststätten trage daher allein der Pächter.
Im Übrigen sei die Verpächterin auch nicht zu Umbaumaßnahmen, welche das Rauchen in der Gastsstätte wieder erlauben würden, verpflichtet. Denn dazu sei ein Mangel der Pachtsache erforderlich, der aber gerade eben nicht zu erkennen sei.
Stellungnahme:
Die Auffassung des BGH überzeugt. Es kann nicht Aufgabe des Pächters bzw. Vermieters sein, die Beschaffenheit der Mietsache zu verändern, sobald gesetzliche Vorgaben eine konkrete Betriebsführung untersagen.
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