Haustiere und Kleintiere in einer Mietwohnung

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Teil 2: Tierhaltung, was ist erlaubt und was kann der Vermieter verbieten?

In meinem letzten Ratgeberartikel zum Thema "Tierhaltung im Mietvertrag - Teil 1: Haustiere und Kleintiere in einer Mietwohnung - was ist erlaubt?" habe ich Ihnen erläutert, dass das Halten von Kleintieren in der Mietwohnung im normalen Umfang durch den Vermieter nicht verboten werden darf.

Zudem habe ich Ihnen berichtet, dass es Ausnahmen vom Verbot der Haltung anderer Tiere als Kleintiere im Mietvertrag geben kann. Über diese „anderen Tiere", gemeint sind Haustiere (z.B. Schäferhund, generell großer Hund, Affe, Hausschwein), die im Mietvertrag verboten sein können, aber nicht müssen, möchte ich Ihnen in Teil 2 meines Ratgeberartikels berichten.

Unterschied Begriffe Haustier und Kleintier

Zwingend erforderlich ist dabei die Erklärung, dass die Begriffe Haustier und Kleintier einander unterscheiden und eine unterschiedliche Bedeutung im Mietvertrag haben. Kleintiere darf der Mieter in seiner Wohnung halten und muss nicht den Vermieter um Erlaubnis fragen.

Haustiere müssen genehmigt werden

Haustierhaltung ist, anders als die Kleintierhaltung, grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Vermieters zulässig.

Haustiere sind alle Tiere, die nicht Kleintiere sind und von denen ihrer Art nach Störungen und Schädigungen Dritter, z.B. der Nachbarn ausgehen können. Das sind z.B. generell große Hunde, Hauschweine, Enten, Hühner, Hausschafe, Ziegen.

Ob der Vermieter dem Halten eines Haustieres zustimmt oder es verbietet, richtet sich danach, was im Mietvertrag steht. Die Haltung eines Haustieres kann der Vermieter also im Mietvertrag verbieten.

Im Zweifel muss der Mieter den Vermieter um Erlaubnis fragen, wenn er ein Haustier in der Mietwohnung halten möchte.

Mietvertrag enthält Zustimmungspflicht

Der Vermieter darf sich also die Möglichkeit der Erlaubnis im Mietvertrag vorbehalten, d.h. er kann im Mietvertrag festlegen, dass der Mieter verpflichtet ist, ihn um Erlaubnis zu fragen, ob er ein Tier in der Wohnung halten darf oder nicht.

Das bedeutet, dass der Vermieter die Tierhaltung nicht generell verbieten will. Die Zustimmung zur Haltung des Tieres wird durch den Vermieter erfolgen, wenn im Einzelfall nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.  

Hält der Mieter in der Wohnung ein Haustier ohne die Zustimmung erhalten zu haben, hat der Vermieter zunächst einen Unterlassungsanspruch.

Keine Schikane des Mieters erlaubt (Rechtsmissbrauch)

Zwar hat der Vermieter eine freie Entscheidung darüber, ob er die Zustimmung zur Haustierhaltung verweigert. Er darf die Zustimmung jedoch nicht verweigern, wenn es bloß darum geht, den Mieter durch das Verbot zu schikanieren, z.B. das Halten eines Hundes verbieten, obwohl es anderen Mietern im Haus erlaubt ist. 

Die Amts- und Landgerichte entscheiden bei dieser Frage je nach Einzelfall.  

Wenn der Mieter trotz Verbot ein Haustier in der Wohnung hält

Wenn der Mieter trotz Verbot ein Haustier in der Wohnung hält, kann der Vermieter unter Umständen das Mietverhältnis kündigen (außerordentlich nach § 543 Abs. 1 BGB oder ordentlich nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Die Gerichte entscheiden auch hier unterschiedlich.

Teilweise ist es für eine Kündigung des Mietvertrages ausreichend, dass die Tierhaltung gegen den Vertrag verstößt und der Mieter nach erfolgter Abmahnung das Tier nicht abschafft.

Ein anderer Teil der Gerichte fordert eine vom Tier ausgehende zusätzliche Gefahr oder weitere Belästigungen ohne die eine Kündigung unzulässig ist. In einem solchen Fall muss der Vermieter zunächst die Unterlassung der Tierhaltung fordern. Wenn die Tierhaltung dann trotz einer Unterlassungspflicht fortgesetzt wird, liegt ein Kündigungsgrund vor.  

Wenn der Vermieter die erteilte Erlaubnis widerruft

Hat der Vermieter die Zustimmung zur Haustierhaltung erteilt, ist der Widerruf zulässig, wenn sich die Tierhaltung als vertragswidrigen Verstoß gegen den Mietvertrag, darstellt.

Kommt es durch die Tierhaltung zu erheblichen Störungen, Belästigungen oder Gefährdungen der Mitmieter, stellt sich dies als vertragswidrig dar und der Vermieter ist verpflichtet einzugreifen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Mieter seinen Hund ohne Leine wiederholt auf das Mietgrundstück lässt und dadurch andere Mieter gefährdet werden.

Der Vermieter kann in diesen Fällen den Mieter abmahnen mit dem Ziel, dass das betreffende Verhalten des Tieres unterbunden wird. Wenn sich nichts ändert, kann der Vermieter die Abschaffung des Tieres verlangen.

Steht aber im Mietvertrag, der Vermieter kann die einmal erteilte Zustimmung zur Tierhaltung jederzeit widerrufen, ist dieser Teil des Mietvertrages unwirksam.

Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie ein Haustier in Ihrer Mietwohnung halten dürfen oder nicht, haben Sie die Möglichkeit sich über die Direktanfrage bei 123recht.de an mich zu wenden.

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