Heizungsausfall: Wie warm muss die Raumtemperatur in der Wohnung sein?

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In der Heizperiode muss die Heizungsanlage so eingestellt werden können, dass tagsüber zwischen 6.00 Uhr und 23.00 Uhr eine Raumtemperatur von 20° C bis 22° C (LG Köln WuM 1980, 17, LG Hamburg WuM 1980, 126) sowie nachts zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr von mindestens 18° C erreicht werden kann (LG Berlin NZM 1999, 1039). Andernfalls liegt ein Mangel der Wohnung vor.  

Werden diese Zimmertemperaturen nicht erreicht, sollte der Mieter den Vermieter umgehend unter angemessener Fristsetzung zur Behebung des Mangels auffordern. Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Beheizbarkeit der Wohnräume nicht nach, so kann der Mieter dann auch Schadensersatz verlangen, z.B. die Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines elektrischen Heizofens sowie Erstattung der zusätzlichen Stromkosten.

Hinsichtlich der Minderungsquoten entscheiden die Gerichte uneinheitlich. Es handelt es auch stets um Einzelfallentscheidungen, je nachdem wie stark die Beeinträchtigung ist. Die nachfolgenden Angaben stellen daher nur Anhaltspunkte dar: Wird in den Wintermonaten tagsüber nur eine Raumtemperatur von 16° C bis 18° C erreicht, so ist eine Mietminderung zwischen 20 % (AG Köln, WuM 1978, 178) und 30 % (AG Görlitz, WuM 1998, 180) angemessen. Im Falle eines Totalausfalls der Heizung kommt sogar eine Mietminderung von 75 % (LG Berlin, GE 93, 263) bis 100 % in Betracht (LG Berlin, WuM 1976, 10, LG Coburg, Az. : 32 S 139/00). Dies gilt allerdings nur in der Heizperiode. Ein Heizungsausfall in den Sommermonaten berechtigt in der Regel nicht zur Minderung (LG Wiesbaden, WuM 1990, 71). Herrschen in den Sommermonaten allerdings Außentemperaturen zwischen 13° C bis 17° C, so wird teilweise eine Minderung bis zu 50 % als angemessen angesehen.

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