Im Mietrecht ist ein Samstag kein Werktag bei Berechnung einer Zahlungsfrist

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Bei der Berechnung der Zahlungsfrist der Miete, die gem. § 556b BGB bis spätestens zum dritten Werktage zu leisten ist, bleibt der Samstag außen vor und wird nicht als Werktag mitgezählt.

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden bei dem ein Mieterpaar seine Mietzahlungen nicht pünktlich leistete und ihnen deshalb das Mietverhältnis vorzeitig gekündigt wurde. Der Kündigung war eine (hierfür nötige) Abmahnung vorausgegangen die eine Zahlung am Dienstag, den 05. Dezember monierte.

Da die Miete grundsätzlich gem. § 566b binnen drei Werktagen zu erfolgen hat, stand nun zur Frage, ob die Abmahnung rechtmäßig war. Diese wäre nur dann rechtmäßig gewesen, wenn der vorausgegangene Samstag, der 02. Dezember als Werktag zu werten ist. Wäre dies nicht der Fall wären der Samstag der 02. und Sonntag der 03. nicht in die Berechnung mit einzubeziehen gewesen, sodass nur der 01., der 04. Und der 05. Dezember bei der Berechnung der Zahlungsfrist gezählt hätten und die Mietzahlung daher pünktlich erfolgt wäre.

Der BGH entschied sich ausnahmsweise dafür, dass der Samstag entgegen der grundsätzlichen Einordnung als Werktag (vgl. Art. 55 Abs. I Scheckgesetz) im Rahmen von Zahlungsfristen aus einem Mietverhältnis nicht als Werktag einzuordnen ist.

Er begründet dies damit, dass die dreitägige Karenzzeit des § 566 b BGB eine Schonfrist des Mieters darstellt um den nachteiligen Wirkungen einer Abmahnung oder Kündigung zu entgehen. Da Mietzahlungen jedoch heutzutage üblicher Weise nicht in bar sondern per Überweisung abgewickelt werden, wäre nicht gewährleistet, dass eine Überweisung an einem Samstag den Empfänger rechtzeitig erreicht. Denn Banküberweisungen werden nur an den Geschäftstagen der Banken ausgeführt und nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch.

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass der Samstag zumindest bei Zahlungsfristen aus dem Mietrecht nicht als Werktag einzuordnen ist und bei einer Fristberechnung, insbesondere der des § 566b BGBG außer Betracht bleibt.  

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