Ist Rauchen in der Wohnung ein Kündigungsgrund?

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Geruchsbelästigung anderer Mieter durch unzureichendes Lüften kann Kündigung des Mietvertrags für Raucher bedeuten

Rauchen in der Wohnung ist häufig ein Streitthema unter Mietparteien. Die Frage, ob starkes Rauchen in der Wohnung auch zu einer Kündigung führen kann, wurde nun vom Amtsgericht Düsseldorf in einem viel beachteten Urteil entschieden.

Mitnichten wurde hier jedoch eine Änderung in der Rechtsprechung bezüglich eines möglichen Rauchverbotes in einer Mietwohnung eingeläutet, sondern das Amtsgericht Düsseldorf knüpfte an einen ganz anderen Grund bezüglich des Kündigungsgrundes „Rauchen" an.

Rauchen bedeutet vertragsgemäße Nutzung der Mietwohnung

Rauchen – auch übermäßiges Rauchen- stellt eine vertragsgemäße Nutzung der Mieträume dar. Ein Rauchverbot ist nach den geltenden Gesetzen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht möglich, da dies zum Kernbestand der alltäglichen Nutzung gehört. Dies ist höchstrichterlich bereits festgestellt. Rauchen ist somit immer noch vom Vermieter hinzunehmen.

Allerdings – so führt das Amtsgericht Düsseldorf aus- müsse es der Vermieter eines Mehrfamilienhauses nicht dulden, dass Zigarettenrauch im Treppenhaus zu unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigungen führe. Der Grund hierfür liegt in dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter. Diese wurde vom Gericht somit höher bewertet als die Handlungsfreiheit des rauchenden Mieters. Da jedoch Rauchen in einer Mietwohnung gestattet ist, stellt nicht dies den Anknüpfungspunkt für den Kündigungsgrund dar, sondern das unzureichende Lüftungsverhalten, welches die vorstehend genannte Beeinträchtigung begründet.

Praxistipp für Vermieter

In einem ähnlich gelagerten Fall, sollte also der Vermieter den rauchenden Mieter zunächst abmahnen und ein geändertes Lüftungsverhalten fordern. Nur wenn hierauf keine Reaktion erfolgt, kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Meiner persönlichen Einschätzung nach sollte v.a. nach Beschwerden von übrigen Mietparteien aufgrund der Geruchsbelästigung reagiert werden, da bereits Gerichte Mietminderungen aufgrund von Geruchsbelästigung durch rauchende Mitmieter für rechtmäßig erklärt haben.

Ausblick

Schlussendlich bedeutet dieses Urteil, dass eine unangenehme Geruchsbelästigung -egal aus welchem Grund- die die anderen Mieter unzumutbar beeinträchtigt, nicht hingenommen werden muss und einen Grund zum rechtlichen Handeln wie unter 3. darstellt.

Ob sich die Rechtsprechung zu dem großen Thema „Rauchen" in den nächsten Jahren auch aufgrund geänderter öffentlicher Wahrnehmung ändern wird, bleibt abzuwarten. Im Moment sieht die Rechtsprechung hierin auch noch keinen Grund, einen Schadensersatz nach dem Auszug des rauchenden Mieters verlangen zu können. Es sei denn, die Beseitigung der Rauchspuren lasse sich nur durch eine umfangreiche Instandsetzung beseitigen, die dann über eine einfache Schönheitsreparatur hinausgeht.

Hinweis

Der vom Amtsgericht Düsseldorf entschiedene Fall bezog sich auf die Konstellation, dass das an mehrere Parteien vermietete Mehrfamilienhaus im Eigentum eines einzelnen stand.

Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31.07.2013 (Az. 24 C 1355/13)