Ist die Netto- oder Bruttomiete die Bemessungsgrundlage für die Mietminderung?

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BGH: Minderung wird von der Gesamtmiete ermittelt

Bemessungsgrundlage für die Mietminderung ist grundsätzlich die Bruttomiete, d.h. die geschuldete Miete einschließlich aller Nebenkosten. Unerheblich ist dabei, ob die Nebenkosten als Vorauszahlung oder Pauschale geschuldet werden. Begründet wird dies damit, dass die Mietminderung das von den Vertragsparteien festgelegte Äquivalenzverhältnis wieder herstellen soll.

Bei dieser Betrachtung lässt sich die Nettomiete nicht sinnvoll von den Nebenkosten trennen. Der Mieter zahlt die Gesamtmiete, um das Mietobjekt im Rahmen des vertragsgemäß gestatteten Gebrauchs zu nutzen. Die Nebenkosten dienen gerade diesem Zweck. Sie ermöglichen oder erleichtern die Raumnutzung.

(vgl. BGH, Urt. v. 13.4.2011, Az.: VIII ZR 223/10, und Urt. v. 6.4.2005, Az.: XII ZR 225/05)

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