Kamera im Hauseingang

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Urteil: Keine Kamera in Hauseingang von Mietshaus

Kamera im Hauseingang

Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Kameras und Aufnahmen im Hauseingang, an der Türklingel oder beim Nachbarn.

Kein Big Brother: Kameras im Eingang von Mietshäusern sind nicht zulässig. Mieter müssen ohne Überwachung die eigene Wohnung verlassen und ungestört Besuch empfangen können, urteilte das Amtsgericht München. Der Vermieter wollte mit der Kamera drohende Straftaten wie Fahrradklau und Grafitti verhindern. Das Gericht konnte dem nicht folgen. Da die Kamera im Hauseingang Ereignisse vor dem Haus gar nicht erfassen konnte, musste sie wieder entfernt werden.
Auswirkungen für Verbraucher: Mieter können sich gegen Kameras im Hauseingang wehren. Unerheblich ist, dass eine Kamera für jeden offen sichtbar ist: Auch bei offensichtlicher Überwachung sind Mieter und Besucher in ihrem Persönlichkeitsrecht eingeschränkt. (Amtsgericht München, Az 423 C 34037/08)

Türklingel: Videoaufnahme erlaubt

Wer in einem Haus nachträglich eine Kamera an der Türklingel anbringen will, braucht dazu nicht die Zustimmung der anderen Miteigentümer. Der Bundesgerichtshof legte aber enge Grenzen fest: Die Kamera darf nur filmen, wenn geklingelt wird und dann maximal 1 Minute. Die Aufnahme darf nicht gespeichert, und das Video nur in die Wohnung übertragen werden, bei der geklingelt wurde (Az V ZR 210/10).

Kamera-Attrappe bei Nachbar

Frage: Mein Nachbar hat auf seinem Grundstück eine Kamera-Attrappe installiert, die auch unsere Einfahrt im Blick hat. Er will damit Straftaten vorbeugen. Ich finde es aber nicht gut, wenn andere Leute denken, dass wir und sie überwacht werden.

123recht.de: Sie haben hier tatsächlich einen Anspruch gegenüber Ihrem Nachbarn, die Attrappe zu entfernen. Es ist egal, ob tatsächlich gefilmt wird oder nicht. Auf Sie und Dritte wird ein Druck ausgeübt, den Sie nicht dulden müssen. Hierzu gibt es bereits einschlägige Urteile.

Frage: Wie soll ich vorgehen?

123recht.de: Reden Sie zunächst mit Ihrem Nachbarn und machen ihn auf die Rechtslage aufmerksam. Wenn er uneinsichtig bleibt, können Sie gerichtlich die Unterlassung erreichen. Die Kosten wären dann von Ihrem Nachbarn zu tragen.