Kein Schadensersatz bei formell unwirksamer Kündigung

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Kündigt ein Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristgemäß oder gar fristlos, muss die Kündigung begründet werden. Fehlt eine ausreichende Begründung, ist die Kündigung unwirksam und führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses.

Lässt der Mieter aber die Wirksamkeit der Kündigung anwaltlich zurückweisen, kann er die ihm dafür entstehenden Kosten nicht als Schadensersatz vom Vermieter erstattet verlangen.

Andreas Schwartmann
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Dies hat nun der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 15.12.2010 - Az. VIII ZR 9/10 - entschieden.

Dem Rechtsstreit lag eine vermieterseitige Kündigung zugrunde, die lediglich pauschal auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB Bezug nahm, den geltend gemachten Eigenbedarf aber nicht begründete. Die Mieter beauftragten daraufhin einen Anwalt mit der Prüfung und Zurückweisung der Kündigung und zahlten diesem dafür 667,35 EUR. Diese Kosten verlangten sie von den Vermietern erstattet, denn diese hätten die ihnen aufgrund des Mietvertrags obliegende vertragliche Pflicht, nicht grundlos oder formell unwirksam zu kündigen, schuldhaft verletzt und sich deshalb aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht.

Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof folgte dem nicht.

Den Vermieter treffe gegenüber dem Mieter nämlich keine vertragliche Nebenpflicht, bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung deren formelle Voraussetzungen zu beachten. Die Nichtbegründung der Kündigung stelle daher auch keine Vertragsverletzung dar, aufgrund derer den Mietern ein Schadensersatzanspruch zustehen könnte.

Zwar macht sich ein Vermieter, der schuldhaft - insbesondere unter Angabe falscher Tatsachen - eine (materiell) unberechtigte Kündigung ausspricht und dem Mieter dadurch die weitere Nutzung des Mietobjekts vorwerfbar streitig macht, wegen Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Vertragspartner schadensersatzpflichtig, wenn der Mieter aufgrund der materiell unbegründeten Kündigung einen Schaden erleidet.

Das hat der BGH bereits mehrfach entschieden (z.B. Urteil vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 297, 302 - betreffend eine auf falsche Sachdarstellung gestützte Kündigung; BGH, Urteil vom 8. Juli 1998 - XII ZR 64/96, NZM 1998, 718 unter 2 a - betreffend eine auf eine unwirksame AGB-Klausel gestützte Kündigung; Senatsurteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395, unter II 1 - betreffend eine Eigenbedarfskündigung ohne tatsächlichen Selbstnutzungswunsch).

Diese Rechtsprechung sei aber nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen, denn die Vermieter hätten sich hier nicht zu Unrecht auf einen nicht bestehenden Kündigungsgrund berufen, sondern nur die formellen Kündigungsvoraussetzungen nicht beachtet. Es gäbe aber keine vertragliche Nebenpflicht, bei einer Kündigung die Formvorschriften zu beachten.

Die ordnungsgemäße Begründung der Kündigung liege vielmehr in erster Linie im eigenen Interesse des Vermieters, weil das Mietverhältnis anderenfalls auch bei Vorliegen eines materiellen Kündigungsgrundes nicht beendet werde.
Die Angabe des Kündigungsgrundes sei keine Nebenpflicht des Vermieters, auf deren Erfüllung der Mieter einen Anspruch hat, sondern eine Obliegenheit, die der Vermieter im eigenen Interesse zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu beachten habe.

Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Prüfung der formellen Richtigkeit einer Kündigung liege allein im Risikobereichs des Mieters, so dass der Vermieter nicht mit den Kosten belastet werden könne.
Im Ergebnis blieben die Mieter also auf den Anwaltskosten sitzen.

Fazit: Stellt sich (z.B. nach einem Rechtsstreit) heraus, dass der Vermieter falsche Angaben zur Begründung einer Kündigung gemacht hat und ein Kündigungsgrund tatsächlich nicht besteht, stellt dies eine Vertragsverletzung dar und dem Mieter wird ein Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens zustehen. Ist die Kündigung aber bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil sie gar nicht erst begründet ist oder nicht von allen Vermietern unterschrieben oder an alle Mieter gerichtet ist, trifft den Vermieter keine Schadensersatzpflicht.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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