Kein Sonderkündigungsrecht des § 573 a BGB im Dreifamilienhaus

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Kein Sonderkündigungsrecht des § 573 a BGB im Dreifamilienhaus

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 17.11.2010, AZ: VIII ZR 90/10 klargestellt, dass das Sonderkündigungsrecht in § 573 a BGB, wonach Vermieter von Zweifamilienhäusern, wenn diese das Gebäude selbst bewohnen, dem Mieter ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses kündigen können, nicht für ein Dreifamilienhaus gilt.

Im verhandelten Fall ging es um ein Haus mit drei Wohnungen. Nur eine dieser Wohnungen war vermietet, die anderen wurden von der Immobilienbesitzerin selbst genutzt. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis und berief sich dabei auf ihr Sonderkündigungsrecht. Denn wenn in einem Wohnhaus mit zwei Wohnungen eine Einheit vermietet und eine Einheit von dem Vermieter selbst bewohnt wird, darf er ohne die Angabe von Gründen kündigen, vgl. § 573 a BGB.

Die Richter verneinten vorliegend das Bestehen eines Sonderkündigungsrechts. Nach Ansicht der Richter war vorliegend maßgeblich, dass in dem Mietshaus drei eigenständige Wohnungen existierten. Ob der Vermieter davon zwei Wohnungen selbst nutzt, spiele keine Rolle. § 573 a BGB findet demnach auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

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