Keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung durch einen gewerblichen Großvermieter in einfachen Fällen

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Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat am 06.10.2010 entschieden, dass einem gewerblichen Großvermieter in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen (hier eine fristlose Kündigung des Mietvertrags gem. § 543 II 1 Nr. 3 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters) zuzumuten sei, ein Kündigungsschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen.

Dies gelte auch dann, wenn der Großvermieter nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

Die Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt sind daher vom Mieter nicht als Verzugsschaden zu ersetzen ( BGH, Urt. v. 6. 10. 2010 – VIII ZR 271/09).