Keine Umlage der Nebenkosten anhand des Melderegisters

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Erhöhte Anforderungen für den Vermieter

Ist in einem Mietvertrag vereinbart, dass die Nebenkosten nach Kopfteilen umgelegtwerden sollen, kann der Vermieter zur Ermittlung der Zahl der Bewohner nicht einfachauf die Daten des Melderegisters zurückgreifen, sondern muss die tatsächlicheBelegung ermitteln.

Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Januar 2008 (AktenzeichenVIII ZR 82/07) und setzt damit seine mieterfreundliche Rechtsprechung der letztenJahre fort. Zur Umlage der Nebenkosten, die nach dem Mietvertrag nach Kopfteilenberechnet werden sollen, komme es auf die tatsächliche Nutzung und nicht auf diemelderechtliche Registrierung an. Anders könne der in einem solchen Hausbestehenden Fluktuation der Mieter nicht ausreichend Rechnung getragen werden.Dazu jedoch sei das Melderegister nicht geeignet; vielmehr müsse der Vermieter anbestimmten Stichtagen die genaue Zahl der Bewohner ermitteln. Ob sich dadurch derAufwand des Vermieters erhöhe, spiele dabei keine Rolle.

Stefan Siewert
Rechtsanwalt
Chausseestraße 14
10115 Berlin
Tel: 030-3229250
Web: http://www.stefansiewert.de
E-Mail:
Datenschutzrecht, Insolvenzrecht, Mietrecht, Verwaltungsrecht

Es lohnt sich daher einmal mehr, bei Nebenkostenabrechnungen genauhinzuschauen. Nicht jede Abrechnung ist korrekt. Es kann sich somit anbieten, direktbeim Vermieter Einblick in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen oder sich gegeneine geringe Gebühr Kopien aus den Abrechnungsunterlagen erstellen zu lassen.

Dazu ist der Vermieter verpflichtet.