Keine Zahlungspflicht der „Nutzerwechselgebühr" durch den Mieter

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Den langjährigen Streit um die Umlage einer Gebühr für den Nutzerwechsel im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung scheint der BGH nun zu Lasten des Vermieters entschieden zu haben. Diese Gebühr wird häufig vom Abrechnungsunternehmen dem Vermieter in Rechnung gestellt. Nach Ansicht der höchsten Zivilrichter handelt es sich bei diesen Kosten nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefähige – Kosten der Verwaltung. Nach dem Gesetz sind unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die "Nutzerwechselgebühr" fällt in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Damit hat der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben (BGH Pressemitteilung vom 14.11.2007;172/2007). Die schriftlichen Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

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