Keine "doppelte Toleranzgrenze" bei falschen Wohnflächenangaben

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Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung beibehalten und Mietern, deren Wohnfläche um mehr als 10 Prozent von der im Vertrag genannten Grundfläche abweicht, erneut ein Recht auf Mietminderung zugesprochen. Hieran ändert sich nach dem Urteil vom 10.3.2010 (Az: VIII Zr 144/09) auch dann nichts, wenn der Vermieter die Flächenangabe mit „ca.“ umschreibt.

Im konkreten Fall hatte ein Vermieter die Wohnfläche mit „ca. 100 qm“ bezeichnet. Der Mieter stellte schließlich fest, dass die Wohnfläche nur 83,19 qm betrug und forderte Mietminderung. Das Landgericht befand daraufhin, dass die Vertragsparteien durch die „ca.“-Angabe eine abweichende Fläche von +/- 5 Prozent akzeptiert hätten. Es ging daher von einer vereinbarten Wohnfläche von 95 qm aus.

Diese Auslegung ließen die Karlsruher Richter nicht zu. Bereits die Regelung, nach der erst eine Abweichung von 10 Prozent eine Mietminderung rechtfertige, sei eine Ausnahme. Eine weitere Toleranz durch eine „ca.“-Angabe könne nicht erfolgen; entsprechende Zusätze sind daher nichtig.

Mieter können daher auch bei solch relativierenden Zusätzen bei einer Abweichung der Wohnfläche von über 10 Prozent eine Mietminderung vom Vermieter verlangen. Auch für die Vergangenheit kann diese Minderung erfolgen; eine Verjährung tritt erst nach 3 Jahren ein, die Verjährungsfrist beginnt dabei aber erst ab Kenntnis der die Minderung rechtfertigenden Umstände.

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