Klagemöglichkeit des Mieters bezüglich der Frage der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln

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Dass das Schweigen des Vermieters auf eine Anfrage des Mieters teuer werden kann, wurde diesem Vermieter vom BGH (Aktenzeichen VIII ZR 351/08, Urteil vom 13.01.2010) bestätigt. Ein Mieter kündigte sein Mietverhältnis und erklärte dem Vermieter gegenüber, dass er der Auffassung sei, die im Mietvertrag enthaltene Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sei nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam.

Der Vermieter beantwortete das Schreiben des Mieters nicht und reagierte auch nicht auf eine weitere Aufforderung. Daraufhin erhob der Mieter Klage gegen den Vermieter auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, in der Restlaufzeit des Mietverhältnisses oder anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der BGH bejahte das Feststellungsinteresse des Mieters.

Ulrike Knobel
Rechtsanwältin
Helmut-Anzeneder-Straße 6
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Dieser hätte sich wegen des nahenden Auszugs entscheiden müssen, ob er die Schönheitsreparaturen selber durchführen sollte. Der Vermieter musste in diesem Fall die gesamten Prozesskosten tragen. Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass ein Vermieter eine Anfrage des Mieters, ob er von der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel ausgeht oder nicht, unbedingt, unter Umständen nach Beratung durch einen Anwalt, beantworten sollte. Tut er dies nicht, droht ihm ein gerichtliches Verfahren.

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