Kleingartenpächter muss keinen "Mustergarten" führen
Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, KleingartenIn der Praxis kommt es zwischen Kleingartenvereinen und Pächtern nicht selten zu Streit über den Umfang der kleingärtnerischen Nutzung. Wird diese nicht ordnungsgemäß ausgeübt, kann der Verein das Pachtverhältnis kündigen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG kann der Kleingartenpachtvertrag gekündigt werden, wenn der Pächter ungeachtet einer vorherigen Abmahnung eine nicht-kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, z.B. den Kleingarten zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.
Doch wann stellen gärtnerische Unzulänglichkeiten bei der Gartenpflege einen schweren Bewirtschaftungsfehler dar? Auf die Qualität der gärtnerischen Arbeit und der erzeugten Früchte kommt es bei der Frage der kleingärtnerischen Nutzung nicht an. Weder die Größe der geernteten Früchte, noch die Gestaltung von Beetbegrenzungen stellen einen erheblichen Bewirtschaftungsmangel dar. Ein Pächter sei nicht verpflichtet, einen „Mustergarten" zu führen. Lediglich die zweckfremde Nutzung und erhebliche Bewirtschaftungsfehler mit negativen Auswirkungen auf für die anderen Pächter sind untersagt (vgl. AG Köpenick, Urteil vom 9. September 2010, Az.: 3 C 60/10, n.rk.).