Kündigung des Mietverhältnis wegen Zahlungsverzug nach unberechtigter Mietminderung

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Entscheidung des BGH vom 11.07.2012

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.07.2012 entschieden, dass einem Mieter von Wohnraum fristlos wegen Zahlungsverzuges gekündigt werden kann, wenn dieser die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels mindert und dementsprechend nicht entrichtet.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Bundesgerichtshof der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts angeschlossen, wonach den Mieter auch in diesem Fall ein Verschulden an der Nichtzahlung des Mietzinses treffe, denn der Mieter habe die Nichtzahlung der Miete im Rahmen des § 543 Absatz 2 BGB auch dann zu vertreten, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last falle.

Als Mieter sollte man daher bei Zweifeln die Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen, sodass die Möglichkeit bleibt, eine gerichtliche Klärung des Mietmangels herbeizuführen, ohne das Risiko einer fristlosen Kündigung einzugehen.

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