Kündigung eines Mietverhältnisses
Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Kündigung, Mietverhältnis, Miete, fristlos, VermieterWann kann der Vermieter fristlos kündigen?
• Der Vermieter kann das Mietverhältnis bei erheblichem Zahlungsverzug, bei erheblichen Vertragsverletzungen oder einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens fristlos kündigen.
• Ein erheblicher Zahlungsverzug liegt schon dann vor, wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Miete im Rückstand ist.
• Die fristlose Kündigung wird unwirksam, wenn der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage den Rückstand ausgleicht oder eine öffentliche Stelle den Rückstand übernimmt.
• Eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Vertragsverletzungen und einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens ist im Regelfall erst nach einer Abmahnung zulässig.
• Der Vermieter kann aus den vorstehend genannten Gründen auch ordentlich kündigen.
• Daneben ist eine ordentliche Kündigung auch bei Eigenbedarf des Vermieters oder naher Familienangehöriger möglich.
• Die Kündigungsgründe sind im Kündigungsschreiben anzugeben.