Lärm in der Wohnung: Hinweise für Mieter bei Ruhestörung durch Nachbarn

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Wenn Mieter in ihrer Wohnung Lärm, z.B. von Nachbarn, ausgesetzt sind, reagieren sie oft gereizt und überhastet. Allerdings lässt sich durch ein überlegtes Vorgehen gegen den Störer und parallel gegen den Vermieter bzw. die Hausverwaltung deutlich mehr erreichen, als durch wilde Beschimpfungen. Wer gegen Ruhestörungen vorgehen will, muss unbedingt ein professionelles Lärmtagebuch führen. Hier die wichtigsten Hinweise für Mieter in dieser Situation:

Zunächst abwägen: Nachbarschaft oder Krieg?

Unter einem Vorgehen gegen den Nachbarn wegen Lärms leidet natürlich das Miteinander im Haus und kann komplett vergiftet werden. Deshalb sollten Mieter zunächst genau überlegen, ob es ihnen das wert ist. Entschließt man sich zu einem Vorgehen, sollte man unbedingt professionell und sachlich bleiben.

Lärmtagebuch führen ab Beginn der Störungen:

Oftmals fangen Mieter erst dann damit an, ein Lärmtagebuch zu führen, wenn die Belastungen unerträglich werden. Das ist zu spät. Beginnen Sie sofort bei Beginn der Beeinträchtigungen.

Störungen zeitnah anzeigen:

Viele Mieter warten so lange, bis sie gereizt und genervt sind. Entsprechend fallen dann die Reaktionen impulsiv und unprofessionell aus. Besser: bei Auftreten der Störungen verlangen Sie sofort vom Störer Unterlassung und wenn dies nichts bringt, zeigen Sie den Mangel der Hausverwaltung an. Bleiben Sie dabei völlig sachlich.

Miete unter Vorbehalt zahlen:

Häufig entsteht der größte Druck auf den Störer durch den Vermieter. Wenn Sie gegenüber dem Vermieter Mietminderungen ankündigen und die Miete unter Vorbehalt weiterzahlen, setzt dies den Vermieter in Handlungszwang. Manchmal hilft es dann, wenn der Vermieter dem störenden Mitmieter mit einer Kündigung droht.

Miete nicht einfach mindern:

Ein Fehler ist es, die Miete einfach zu mindern. Man riskiert hier eine Kündigung wegen Zahlungsverzug. Besser ist es, die Miete unter Vorbehalt weiterzuzahlen und gegebenenfalls die wegen der Mietminderung überzahlten Mieten zurückzufordern und notfalls auch zurück zu klagen.

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