Mieter muss einen erneuten Schimmelbefall nochmal anzeigen

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Keine neue Anzeige bei wiederkehrendem Mangel kann zum Verlust der Gewährleistungsrechte führen

Dem Mieter steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn ein Mangel nach zwischenzeitlicher Beseitigung erneut aufgetreten ist und keine erneute Anzeige des Mangels beim Vermieter erfolgte. So entschied vorliegend das Amtsgericht München.

Was war geschehen?

In einer Mietwohnung eines Münchner Ehepaares bildete sich im Juli 2010 in fast allen Räumen Schimmel. Der Hausmeister des Anwesens trug Schimmelbeseitigungsspray an den entsprechenden Stellen auf. Im Januar 2011 bildete sich erneut Schimmel. Dies wurde dem Vermieter durch die Mieter angezeigt. Daraufhin beauftragte der Vermieter einen Malerfachbetrieb zur Beseitigung des Schimmelbefalls.

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Nachdem sich zwei Monate später erneut Schimmel zeigte, kündigten die Mieter fristlos, räumten die Wohnung und verlangten vom Vermieter die Umzugskosten in Höhe von 500 Euro. Darüber hinaus verlangte das Paar die Maklerkosten für die neue Wohnung in Höhe von 1713 Euro, sowie die Kosten für eine neue Küchenarbeitsplatte in Höhe von 101 Euro. Der Vermieter verweigerte eine Zahlung mit der Begründung, dass die Mieter ihn von der erneuten Schimmelbildung nicht unterrichtet hatten. Somit habe er keine Gelegenheit gehabt, sich um die Mangelbeseitigung zu kümmern. Daraufhin erhoben die ehemaligen Mieter Klage.

Vorherige, nicht dauerhafte Mangelbeseitigung entbindet nicht von der nochmaligen Anzeigepflicht

Das Amtsgericht München hatte nun entschieden, dass den Klägern kein Anspruch auf Schadensersatz zustand, da der erneut aufgetretene Schimmel dem Vermieter nicht angezeigt wurde. Eine vorgenommene Mängelbeseitigung ohne dauerhaften Erfolg entbindet den Mieter nicht von der nochmaligen Anzeigepflicht. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Vermieter objektiv der Meinung sein durfte, er habe alles Erforderliche zur Mangelbeseitigung getan.

Amtsgericht München, Urteil vom 08.11.2011 - 431 C 20886/11

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