Mieterhöhung nicht gezahlt – Kündigung ist nicht immer gerechtfertigt

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Ausgangslage:

Wer als Mieter die Mieterhöhung des Vermieters nicht zahlt, geht das Risiko ein, eine fristlose Kündigung des Vermieters zu erhalten. Das gilt ganz besonders für den Fall, dass die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung in einem Prozess bereits festgestellt worden ist. Hat der Vermieter hier gewonnen, ist dem Mieter nämlich klar, dass er zahlen muss. Im Fall der Nichtzahlung wiegt sein Verschulden dann erheblich schwerer. Doch wie ein Fall vor dem Landgericht Berlin gezeigt hat, sind solche Kündigungen nicht immer wirksam.

Fall:

Infolge einer rechtskräftig titulierten Mieterhöhung des Vermieters hatte ein Mieter den entsprechenden Mehrbetrag nicht gezahlt. Über den Zeitraum von mehr als einen halben Jahr kam der Mieter so fortlaufend in Rückstand. Der Mieter hatte aber wiederum eigene Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung und rechnete damit nach der Kündigung des Vermieters auf. Dies hatte zur Folge, dass ein Mietrückstand von weniger als einer halben Bruttomiete übrig blieb. Genug für eine wirksame Kündigung?

Beschluss:

Das Landgericht Berlin kam zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam sei. Es fehle sowohl an einem die Kündigung begründenden Zahlungsrückstand nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB als auch an einem wichtigen Grund im Sinne der Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB. Insbesondere habe der Mieter die Miete stets pünktlich nur eben nicht vollständig gezahlt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine unpünktliche Mietzahlung nach Abmahnung eine Kündigung begründen kann, hielt das Landgericht Berlin nicht für einschlägig (LG Berlin, Beschluss vom 01. Dezember 2014 – 67 S 397/14 –, juris).

Sinnvolles Vorgehen für Mieter:

Mietern empfiehlt sich in solchen Fällen, im Zweifel die Zahlung unter Vorbehalt zu leisten. Die aus Sicht des Mieters ungerechtfertigte Zahlung sollte dann gegebenenfalls im Klagewege zurückgefordert werden. Nur dieser Weg stellt sicher, dass der Mieter nicht am Ende doch auf der Straße landet.

Zum Beschluss des Landgerichts Berlin vom 01. Dezember 2014 – 67 S 397/14 –.

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