Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung

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Der BGH hat bereits mehrfach entschieden (beispielsweise im Urteil vom 24.03.2004), dass ein Mieter  gegen den Vermieter einen Anspruch auf Mietminderung hat, wenn die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche mehr als 10 % kleiner ist als die tatsächliche Wohnfläche.

Bei einer Wohnflächenabweichung unter 10 % besteht kein Mietminderungsanspruch. Der BGH hat nun in einem weiteren Urteil am 23.06.2010 (Az VIII ZR 256/09) entschieden, dass eine Mietminderung auch dann in Betracht kommt, wenn im Mietvertrag keine Angabe zur Wohnfläche gemacht wurde.

Ulrike Knobel
Rechtsanwältin
Helmut-Anzeneder-Straße 6
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Dieser Fall ist dann gegeben, wenn man aufgrund der Gesamtumstände bei Abschluss des Mietvertrages von einer stillschweigenden Wohnflächenvereinbarung ausgehen kann. In dem konkreten Fall gab es eine Zeitungsannonce mit Quadratmeterangabe und eine Wohnflächenberechnung mit der gleichen, aber falschen Gesamtgröße. Hat der Mieter bei Vorliegen eines Mietminderungsanspruches zu viel Miete gezahlt, kann er die Rückzahlung der überzahlten Miete verlangen.

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