Mietminderung erst nach Mängelanzeige

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Wenn Mieter wegen eines Mangels in der Wohnung die Miete mindern wollen, müssen sie den Mangel vorher dem Vermieter anzeigen, andernfalls darf der Vermieter wegen der auflaufenden Mietrückstände sogar kündigen, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 3. November 2010, AZ. VIII ZR 330/09, entschieden hat.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers und zahlten über mehrere Monate lediglich einen Teil der Miete. Daraufhin kündigte der Kläger den Mietern fristlos wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung sodann unter Hinweis auf einen Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern. Dies hatten sie dem Kläger zuvor nicht angezeigt, sondern ohne Angabe von Gründen die Miete gemindert.

Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Fall, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Mieter an Mietzahlungen, die sie für die Zeit vor der Anzeige des Mangels der Wohnung schulden, nicht in Betracht kommt. Das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB dient dazu auf den Vermieter Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit, nämlich der Bereitstellung eines zum ordnungsgemäßen Mietgebrauch geeigneten Wohnraums ohne Mängel, auszuüben. Solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, kann ein Zurückbehaltungsrecht eines Teils der Miete nicht als Druckmittel eingesetzt werden um den Vermieter zur Mangelbeseitigung zu veranlassen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofes erst dann, wenn die Mieter dem Vermieter den Mangel ordnungsgemäß angezeigt haben und dann auch erst an den nach der Anzeige des Mangels fällig werdenden Mieten.

Leserkommentare
von Rechtsanwalt Stefan Specks am 16.11.2010 12:37:38# 1
Der Titel Ihres Aufsatzes ist leider falsch: Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes erst nach Mängelanzeige! Mietminderung tritt von Gesetztes wegen auch ohne Anzeige ein! Mit freundlichen Grüßen RA Stefan Specks
    
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