Mietnomaden oder Zahlungsverzug des Mieters: Räumung einer Wohnung auf "Berliner Art"

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Räumung, Mietwohnung
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Die Räumung einer Mietwohnung ist für Vermieter immer eine ärgerliche Sache. In der letzten Zeit gab es in den Medien Berichte über sogenannte „Mietnomaden“. Aber auch die „normale“ Kündigung einer Mietwohnung wegen Zahlungsverzugs und anschließende Räumung durch den Gerichtsvollzieher ist für den Vermieter oft eine teure und nervenaufreibende Sache. Insbesondere wegen der Räumungskosten lohnt sich schon der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.

Je nach Größe des zu räumenden Objekts sind hohe vierstellige oder sogar fünfstellige Vorschussbeträge für den Gerichtsvollzieher keine Seltenheit, denn der Gerichtsvollzieher räumt im Regelfall die Wohnung oder das Gewerbeobjekt vollständig. Dabei entstehen erhebliche Kosten für Hilfskräfte und Umzugswagen. Der Gerichtsvollzieher selbst bekommt nur eine relativ geringe Vergütung.

Ingo Friedrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Südring 27
64832 Babenhausen
Tel: 06073/7272-22
Web: http://www.dr-friedrich-partner.de
E-Mail:
Mietrecht, Erbrecht

Kosten sparen lassen sich mit der sogenannten „Berliner Räumung“. Wegen vieler Leerstände und finanzschwachen Mietern ist sie in unserer Hauptstadt gehäuft anzutreffen. Dabei wird der Gerichtsvollzieher nicht mit der Räumung des ganzen Objekts beauftragt, sondern nur mit der sogenannten „Wiedereinweisung“ in den Besitz des Objekts. Der Gerichtsvollzieher tauscht lediglich das Türschloss aus und die Sachen des Mieters bleiben vor Ort. Allerdings muss dann der Vermieter die eigentliche Räumung durchführen, wobei er jedoch erhebliche Kosten sparen kann. Diese Art der Räumung ist zulässig, wenn der Vermieter an den in der Wohnung verbleibenden Sachen sein Vermieterpfandrecht ausüben will. Dann allerdings hat der Vermieter die Aufgabe, die Sachen des Mieters entweder in den Räumen zu lassen oder an einer anderen Stelle einzulagern. Werden Sachen beschädigt oder kommen sie abhanden, muss sich der Vermieter mit dem Mieter wegen evtl. Schadensersatzansprüche herumärgern.

Problematisch dürfte häufig auch sein, was als reiner Müll einzuordnen ist und was nicht. Außerdem darf der Vermieter nicht Gegenstände verwerten, die unpfändbar sind. Pfändbare Sachen jedoch kann der Vermieter öffentlich versteigern und aus dem Erlös einen Teil seiner Kosten decken. Sinnvoll erscheint uns die „Berliner Räumung“ insbesondere dann, wenn der Vermieter nicht auf eine schnelle Weitervermietung angewiesen ist oder der Vermieter eigene unbenutzte Unterstellmöglichkeiten hat, oder wenn die Sachen einen angemessenen Versteigerungserlös erwarten lassen. 

Das könnte Sie auch interessieren
Mietrecht, Pachtrecht Drum prüfe wer sich (ewig) bindet!