Mietvertrag und Haustierhaltung

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Oftmals stellt sich für viele Mieter die Frage, ob in der Wohnung ein Haustier gehalten oder angeschafft werden kann. Und falls ja – welcher Art und wie groß darf dieses maximal sein und was ist ansonsten noch zu beachten? Ein Blick in den Mietvertrag hilft hier nicht immer weiter, den in vielen Fällen sind dort entweder gar keine Regelungen hierzu enthalten oder aber entsprechende Klauseln zur Haustierhaltung können gegebenenfalls auch unwirksam sein. Daher soll hier einmal die Rechtslage genauer untersucht werden.

Ob Mieter in ihrer Wohnung ein Haustier halten dürfen, ist natürlich zunächst von der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung und dem genauen Wortlaut des Mietvertrages abhängig. In der Regel können dabei mehrere, nachstehend aufgezeigte Varianten unterschieden werden:

Zunächst kann es sein, dass im Mietvertrag überhaupt nichts zum Thema Tierhaltung geregelt ist. Dann kann der Mieter zumindest einschränkungslos Kleintiere, aber z.B. auch eine Katze halten. Und auch in Einzelfällen wie z.B. in einem Einfamilienhauses darf dann auch etwas „Größeres" wie z.B. ein Hund angeschafft werden. Handelt es sich hingegen um ein Mehrfamilienhaus, sollte in derartigen Fällen vorsorglich immer der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Entscheidend ist dann immer im Einzelfall, ob die wegen der Art des Tieres eine Störung für andere Mitbewohner ausgehen könnte.

Die einfachste und beste Möglichkeit für den Mieter besteht ansonsten natürlich darin, dass im zugrunde liegenden Mietvertrag ausdrücklich die Tierhaltung seitens des Vermieters erlaubt wurde. Dies ist allerdings eher selten. In solchen Fällen kann sich der Mieter selbtsverständlich problemlos einen Hund oder eine Katze oder andere Haustiere zulegen. Lediglich dann, wenn von dem Tier eine konkrete Gefahr oder Störung des Hausfriedens ausgehen könnte, wie beispielsweise von einem Kampfhund oder einer giftigen Schlange, ist der Vermieter berechtigt und in Einzelfällen sogar verpflichtet, die Abschaffung des Tieres zu fordern. Die nachträgliche Abschaffung eines bereits ausdrücklich erlaubten Haustieres während der Mietzeit kann im Übrigen seitens des Vermieter immer nur dann gefordert werden, wenn schwerwiegende Belästigungen oder Gefahren von diesem Tier für die Mitbewohner ausgehen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass im Mietverrag per se jegliche Form von Haustierhaltung verboten wird. Derartige Klauseln sind aber regelmäßig unwirksam. Denn Kleintiere, wie beispielsweise Vögel, Fische oder Hamster sind dem Mieter grundsätzlich immer erlaubt und zwar unabhängig davon was im Mietvertrag geregelt ist. Untersagen darf der Vermieter mit einer entsprechenden Klausel daher allenfalls eingeschränkt eine bestimmte Tierhaltung, z.B. von Hunden oder Katzen, nicht jedoch wie aufgezeigt von Kleintieren. Wenn der Mieter gegen ein solches eingeschränktes Verbot verstößt, ist der Vermieter wiederum berechtigt, nachträglich die Abschaffung des Tieres zu verlangen.

Die in der Praxis gängiste Variante ist die, dass im Mietvertrag steht, dass z.B. die Hundehaltung von einer Zustimmung des Vermieters abhängt. Dann muss der Vermieter natürlich um Erlaubnis gefragt werden. Dabei kann der Vermieter grundsätzlich frei entscheiden, darf allerdings nicht willkürlich der einen Mietpartei einen Hund erlauben und der anderen nicht. Soweit z.B. bereits Hunde im Mietshaus gehalten werden, braucht der Vermieter triftige Gründe, wenn er einen anderen anfragenden Mieter die Hundehaltung verbieten will. Doch sollte dennoch auch in solchen Fällen nicht eigenmächtig gehandelt werden, sondern immer vorsorglich die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden, so jedenfalls vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Denn der BGH (Urteil vom 18.03.2010; Az: 6 S 269/09) steht nämlich auf dem Standpunkt dass für den Fall, dass der Mietvertrag vorsieht, dass Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen, dieser fordern kann, dass z.B. ein Hund, der ohne vorherige Erlaubnis angeschafft wurde, wieder abgeschafft wird. Das gilt nach Ansicht des BGH grundsätzlich auch dann, wenn der Vermieter zuvor anderen Mietern die Hundehaltung erlaubt hat. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass der Vermieter in seiner Entscheidung zur Tierhaltung grundsätzlich völlig frei sei, und zwar auch dann, wenn er anderen Mietern vorher die Erlaubnis gegeben habe. Der Mieter habe dabei kein Recht auf Gleichbehandlung. Daraus resultiere, dass er auch keinen grundsätzlichen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Tierhaltung habe. Der BGH führte insoweit aus, dass gerade wenn schon einige Tiere gehalten würden, es durch ein weiteres Tier zu Problemen oder Streitigkeiten unter den Mietern kommen könne. Eine entsprechende „Selbstbindung" des Vermieters wegen schon erlaubter Tierhaltung könne daher nach Ansicht des BGH nicht verlangt werden.

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