Nachträgliche Korrektur der Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist zulässig

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Der Bundesgerichtshof hat am 12.01.2011 AZ. VIII ZR 296/09entschieden, dass Vermieter Betriebskostenabrechnungen auch dann noch zulasten der Mieter korrigieren dürfen, wenn sie die Gutschrift dem Mieter bereits überwiesen haben.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Vermieter im Juli 2007 die Betriebskostenabrechnung für 2006 erstellt. Daraus ergab sich ein Guthaben von rund 186 Euro, welches dem Mieterkonto gutgeschrieben wurde. Dem Vermieter fiel anschließend jedoch auf, dass er versehentlich 8200 Liter Heizöl nicht berücksichtigt hatte. Daraufhin korrigierte er die Abrechnung im Dezember 2007, sodass sich ein um circa 138 Euro geringeres Guthaben für die Mieter ergab. Der Differenzbetrag wurde vom Vermieter direkt wieder vom Mieterkonto abgebucht.

Die Klage der Mieter dagegen blieb ohne Erfolg.

Eine Betriebskostenabrechnung darf nach Ansicht des BGH auch noch nachträglich zum Nachteil des Mieters geändert werden. Der Vermieter hat zwölf Monate Zeit, eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung zu korrigieren. Eine bereits erteilte Gutschrift darf dann auch noch zurückgebucht werden. Die vorbehaltlose Erstattung des sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens ist kein Schuldanerkenntnis und insofern keine Garantie dafür, dass der in der Abrechnung genannte Endbetrag verbindlich ist.

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