Nebenkosten: Mieter darf Belege abfotografieren

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Nebenkosten, Miete
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts München vom 21.09.2009 (412 C 34593/08) umfasst der Anspruch des Mieters in die Belege einer Nebenkostenabrechnung auch die Anfertigung von Fotografien oder Scans.

Eine Mieterin machte von Ihrem Belegeinsichtsrecht im Büro des Vermieters Gebrauch. Als ein Begleiter seine Digitalkamera zückte, um die vorgelegten Belege zu fotografieren, widersprach der Vermieter und untersagte das.
Die Mieterin zog daraufhin vor das Amtsgericht. Sie war der Ansicht, das Abfotografieren sei notwendig, um die Belege überprüfen zu können. Dem Vermieter entstünde dadurch schließlich auch kein Nachteil. Der Vermieter hielt dem entgegen, die Mieterin müsse jeweils genau darlegen, weshalb sie eine Belegablichtung benötige.

Andreas Schwartmann
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln
Tel: 022164009611
Tel: 024213884576
Web: http://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Kaufrecht, Zivilrecht, Gebührenrecht

Das Gericht gab der Klage statt.

Ein Mieter habe das Recht, im Sinne einer effektiven Ausübung des Rechts auf Belegeinsicht handschriftliche Notizen und Abschriften anzufertigen.

Dem stehe aber das Anfertigungen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren gleich. Der Mieter nutze dann ledglich die fortschreitenden technischen Möglichkeiten und müsse sich nicht darauf verweisen lassen, mühsam und zeitaufwending handschriftliche Aufzeichnungen anzufertigen.

Die Entscheidung des Gerichtes kommt nicht überraschend. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass ein Mieter jedenfalls dann keinen Anspruch auf die Übersendung von Belegkopien hat, wenn der Vermieter am gleichen Ort ansässig ist. Dem Mieter ist es dann zuzumuten, die Belege in den Räumlichkeiten des Vermieters einzusehen. Das Prüfungsrecht des Mieters würde aber unzumutbar eingeschränkt, wenn er die ihm vorgelegten Kopien nicht auch kopieren dürfte, um diese später in Ruhe auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn dann würde das Belegeinsichtrecht nur auf die erste Inaugenscheinnahme begrenzt.

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts München wird es einem Mieter auch gestattet sein, einen Taschenkopierer oder Scanner zur Belegeinsichtnahme mitzunehmen, um vor Ort direkt Kopien oder Scans zu fertigen - einfacher und ordentlicher als das Abfotografieren ist dies allemal.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Robert-Perthel-Str. 45, 3. Etage
50739 Köln

Büro: 022164009611

E-Mail: rechtsanwalt@schwartmann.de
Leserkommentare
von Trapper John am 04.02.2010 10:33:06# 1
wird es einem Mieter auch gestattet sein, einen Taschenkopierer oder Scanner zur Belegeinsichtnahme mitzunehmen, um vor Ort direkt Kopien oder Scans zu fertigen Batteriebetrieben ?