"Opfergrenze" für Vermieter bei Mängelbeseitigung

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, wie weit die Pflicht des Vermieters zur Beseitigung von Mängeln an einer Mietsache reicht.

Hierbei wurde festgestellt, dass der Vermieter dann die Mängelbeseitigung ablehnen kann, wenn der hierzu erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreitet.

Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es darf zwischen dem Reparaturaufwand des Vermieters und den Nutzen der Mängelbeseitigung für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts kein krasses Missverhältnis bestehen.
Insbesondere dürfen die beabsichtigten Reparaturen im Hinblick auf das gesamte Sanierungsbedürfnis nicht zwecklos sein.

Im hier entschiedenen Fall hatte die Mieterin auf Vorschuss in Höhe von 47.500 € geklagt. Insgesamt wären Sanierungskosten in Höhe von mindestens 95.000 € notwendig gewesen, wohingegen der Verkehrswert der Mietsache auf 28.000 € beziffert wurde.

Der BGH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, da hier die erforderlichen genauen Feststellungen noch nicht ausreichend getroffen wurden.

(BGH 21.4.2010 - VIII ZR 131/09)