Räumungs- und Vollstreckungsschutz

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Mietrecht von A-Z

In diesem Ratgeber befinden wir uns in der Situation, dass ein Mietverhältnis beendet wurde, sei es aufgrund einer ausgesprochenen Kündigung, wegen Zeitablaufs oder wegen eines Aufhebungsvertrages, der Mieter jedoch aus verschiedenen Gründen noch über den Beendigungszeitraum hinaus in der Wohnung verbleibt. Dies kann sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite zu Problemen führen. Ebenso vielfältig wie die Gründe für die Beendigung sein können, sind auch die Möglichkeiten des Gesetzes hierauf zu reagieren. So kann eine Kündigung wegen Zahlungsverzug ausgesprochen worden sein oder wegen Eigenbedarf. In beiden Fällen kann der Mieter sich gegen die Kündigung wehren bzw. sich behördlicher Hilfe versichern (so bei Zahlungsunfähigkeit der Hilfe des Arbeits- und Sozialamtes).

Wenn die Beendigung des Mietverhältnisses erst einmal gerichtlich bestätigt wurde, besteht auf Vermieterseite das Problem darin, dass die eigentlich gekündigte Wohnung nicht zur Verfügung steht, da der Mieter sich nicht bereit erklärt, die Wohnung zu räumen, diese also nicht freiwillig übergeben wird.

Alexandros Kakridas
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seit 2006
Rechtsanwalt
Westerbachstraße 23 F
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Tel: 06173-702906
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Einzige Möglichkeit ist in einem solchen Fall die Zwangsvollstreckung. Der Vermieter muss vor Gericht einen Räumungstitel erstreiten und mit dem erstrittenen Titel (Urteil) zu einem Gerichtsvollzieher gehen und diesen mit der Räumung der Wohnung beauftragen. Die Kosten hierfür fallen zunächst dem Vermieter zur Last, was in manchen Fällen eine große finanzielle Belastung darstellen kann. Keinesfalls darf der Vermieter jedoch z.B. einfach das Schloss einer Wohnung austauschen. Nur die zuständigen Behörden haben die Befugnis, dem Vermieter zu seinem Recht aus dem jeweiligen Räumungstitel zu verhelfen.

Der Mieter auf der anderen Seite kann sich unversehens in einer Situation befinden, in welcher der Auszug aus einer Wohnung trotz beendetem Mietverhältnis eine unzumutbare Härte bedeuten würde bzw. er ohne Dach über dem Kopf da stünde. Hierfür gewährt das Gesetz dem Mieter sog. Auszugsfristen, wenn er nachweisbar und ohne Verschulden keine Ersatzwohnung finden konnte. Auch gewährt das Gesetz dem Mieter Vollstreckungsschutz gegen eine Räumung, wenn dies für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Mieter entweder erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Ersatzwohnung beziehen kann oder bei einer schwerwiegenden Erkrankung des Mieters, welche einen Umzug unmöglich macht.

Aufgrund der komplexen rechtlichen Situation in den angeführten Fällen empfiehlt es sich in jedem Fall, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Gerne ist die Kanzlei Recht und Recht in Kronberg bereit, Ihnen in allen Angelegenheiten des Mietrechts umfassend beratend zur Seite zu stehen.

Dieser Mietrechts-Ratgeber ist der elfte einer zwölfteiligen Reihe von Ratgeberartikeln. Sie sollen einen umfassenden Überblick über das Mietrecht gewähren und erscheinen jeweils einmal im Monat. Bereits veröffentlichte Ratgeberartikel können über die Kanzlei kostenlos erworben werden. Der nächste Ratgeber erscheint in vier Wochen und behandelt das Thema „Renovierungspflichten“.

RA Alexandros Kakridas

Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Recht-und-Recht in Kronberg (Großraum Frankfurt am Main) und berät und vertritt Unternehmer und Privatmandanten bundesweit in allen Fragen des gewerblichen und privaten Mietrechts.

Sollten Sie in die Situation einer Räumungsklage gelangen, können Sie sich gerne unverbindlich an folgende Kontaktadresse wenden:

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