Renovierungspflicht des Mieters wegen starkem Rauchen?

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Immer wieder gibt es zwischen Vermieter und Mieter Streit darüber, ob ein Mieter zur Renovierung der Wohnung verpflichtet ist, wenn die Wohnung wegen starkem Rauchen „vergilbt“ ist. Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage recht eindeutig positioniert:

Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht, verhält sich grundsätzlich nicht vertragswidrig, selbst wenn er hierdurch Nikotinablagerungen verursacht (BGH, Urt. v. 28. Juni 2006, Az. : VIII ZR 124/05).

Der Mieter muss daher die Renovierung der Wohnung dann nicht übernehmen, wenn diese wegen der Nikotinspuren vorzeitig instand gesetzt werden muss. Stark rauchende Mieter müssen nur in Extremfällen beim Auszug für die Renovierung der Wohnung aufkommen.

Nach Ansicht des BGH gilt die Renovierungspflicht dann, wenn das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten    erfordern (BGH, Urt. v. 5. März 2008, Az. : VIII ZR 37/07). Die Grenze ist also dann überschritten, wenn die Nikotinspuren an Wänden, Decken und Böden nicht mehr durch einen neuen Anstrich oder durch frische Tapeten beseitigen lassen.

Nach Ansicht des BGH wird der Vermieter dadurch nicht unangemessen benachteiligt, weil er die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen kann.

Mit Schönheitsreparaturen sind Anstreicharbeiten bzw. Tapezierarbeiten, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen gemeint.

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