Schimmel Teil 8: Verdacht und Gutachterkosten

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Der Mieter vermutet Schimmel in der Wohnung. Er will Feuchtigkeitsmessungen oder einen vereidigten Raumluftgutachter beauftragen. Wer trägt die Kosten?

Der Vermieter muss dem Mieter nur dann die Kosten des vereidigten Sachverständigen oder einer (preiswerteren) Feuchtigkeitsmessung bezahlen, wenn er zuvor Gelegenheit hatte, mit eigenen Mitteln den Schimmelpilzbefall zu untersuchen. Der Vermieter darf nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Der Vermieter muss den Vorrang bei der Beseitigung Schimmelpilze haben. Erst wenn der Vermieter nicht reagiert und den Schimmelbefall nicht untersucht, darf der Mieter grundsätzlich für Feuchtigkeitsmessungen oder einen vereidigten Sachverständigen für Schimmelpilze auf Kosten des Vermieters beauftragen (so das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 29.7.2010, Aktenzeichen: I-24 U 20/10).

Der Mieter hat diesen Schadensersatzanspruch nur dann, wenn er für die Schimmelpilze in der Wohnung beweisbelastet ist, d.h. wenn der Mieter den Schimmel in der Wohnung bzw. die Gesundheitsgefahr durch Schimmel vor Gericht beweisen müsste. Das ist zwar meistens der Fall (siehe Frage 6). Es kann aber vorkommen, dass der Vermieter den Mangel bereits zugestanden hat und dass der Vermieter dem Mieter lediglich falsches Heiz- und Lüftungsverhalten vorwirft. Dann hat der Mieter die Kosten für den Sachverständigen umsonst ausgegeben.

Achtung! Kosten des Mieters für einen Sachverständigen, die er eigentlich vom Vermieter wegen dessen verzögerter Ursachenaufklärung verlangen kann, verjähren in 6 Monaten nach Beendigung  des Mietverhältnisses.

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