Schimmelpilz in der Wohnung: Ansprüche des Mieters und Risikoanalyse zur Durchsetzbarkeit

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Instandsetzung und Mietminderung

Wenn es aufgrund von Baumängeln zur Schimmelpilzbildung gekommen ist und kein (Mit-) verschulden des Mieters, etwa wegen unzureichendem Lüften in der Wohnung, angenommen werden kann, kommen für den Mieter grundsätzlich folgende Ansprüche in Betracht:

1. Instandsetzung (Beseitigung der Mängel, deren Ursachen und deren Folgen)

Der Vermieter ist nach § 535 Abs. 1 Satz 1 dazu verpflichtet, die Mietwohnung frei von Mängeln zu halten. Entsteht im Laufe der Mietzeit ein Mangel, kann der Mieter daher vom Vermieter die Beseitigung (Instandsetzung) verlangen. Der Vermieter muss den Schaden (zum Beispiel Schimmelpilz) und seine Folgen (Verfärbung der Wandflächen) beseitigen. Wie er das macht, ist grundsätzlich seine Sache. Allerdings muss der Mieter keine Arbeiten dulden, die von vornherein nicht geeignet sind, eine nachhaltige Beseitigung des Mangels und dessen Ursachen zu bewirken.

Beispiel: Der Mieter muss nicht dulden, dass der Vermieter mit Schimmelpilz besetzte Flächen einfach überstreicht. Er kann verlangen, dass die Ursachen für den Schimmelpilz nachhaltig beseitigt werden.

Risikoanalyse: Weitgehend risikofrei durchsetzbar, soweit nicht im Bereich des Mieters ein Mitverschulden (etwa durch unzureichende Lüftung) gegeben ist.

2. Mietminderung

Für die Zeit, in der der Mieter die Wohnung aufgrund der vorhandenen Mängel nicht nutzen kann, ist er von der Zahlung der Miete gemäß § 536 BGB befreit. Dies wird regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn sehr schwerwiegende Mängel, also zum Beispiel gesundheitsgefährdende Schimmelpilze vorliegen. In allen anderen Fällen wird der Mieter im Gebrauch der Wohnung nur teilweise beeinträchtigt sein, so dass nur eine entsprechende prozentuale Mietminderung in Betracht kommt.

Risikoanalyse: Weitgehend risikofrei, soweit der Mieter nicht die Miete einfach kürzt, sondern wie zu empfehlen zunächst unter Vorbehalt zahlt und dann zurückfordert.

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