Schnee und Recht

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Schnee
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Zur Zeit liegen in Deutschland Unmengen an Schnee. In vielen Regionen ist man das gar nicht gewöhnt.

Rechtlich hat man in dieser Zeit viel zu beachten.

Steffan Schwerin
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
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Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Kommt der Arbeitnehmer aufgrund schneebedingter Verkehrsbehinderungen zur spät zur Arbeit geht dies nur dann zu seinen Lasten, wenn er von dem Chaos nichts wissen konnte; wenn der Schnee also quasi über Nacht gekommen ist.

Sind die Verkehrsbehinderungen allgemein bekannt, muss es der Arbeitnehmer so einrichten, dass er rechtzeitig losfährt, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Kommt er zu spät, geht dies zu seinen Lasten und wir von seinem Gehaltsanspruch abgezogen bzw. muss nachgearbeitet werden.

Ist das Schneechaos überraschend eingetreten und der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig Kenntnis davon nehmen, geht dies nicht zu seinen Lasten und der verspätete Arbeitsantritt ist entschuldigt.

Mietrecht

Hier treffen sowohl Vermieter als auch Mieter die Pflicht zur Beräumung des Gehweges vor dem Haus.

Grundsätzlich ist natürlich der Eigentümer verantwortlich, dass der Gehweg und sonstige zum Grundstück gehörende Wege frei von Schnee und Glätte sind.

Ist der Eigentümer auch Vermieter trifft ihn diese Pflicht genauso; er kann sie aber auf die Mieter umwälzen.

Der Vermieter kann diese Pflicht aber nur dann wirksam auf seine Mieter abwälzen, wenn er eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag oder zum Mietvertrag trifft.

Dann sind die Mieter verantwortlich, den Gehweg vor dem Haus eis- und schneefrei zu halten. Hat ein Mieter keine Zeit oder ist er körperlich nicht in der Lage, dem Winterdienst nachzukommen, so muss er sich um Ersatz bemühen oder sich ausdrücklich vom Vermieter freistellen lassen.

Werktags sind die Wege regelmäßig ab 7 Uhr morgens geräumt zu halten und am Wochenende ab 8 Uhr.

Passiert einem Dritten doch mal etwas, springt regelmäßig die Haftpflichtversicherung ein und übernimmt den Schaden.

Verkehrsrecht

Hier sind die Gemeinden und die zuständigen Straßenmeistereien gehalten, die Straßen frei von Schnee und Eis zu halten und so für eine sichere Zone zu sorgen.

Sind (öffentliche) Straßen und Wege, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen, nicht ausreichend beräumt und gesichert und ereignet sich dort ein eis- oder schneebedingter Unfall, egal ob zu Fuß ob motorisiert, so haftet die Gemeinde für entstandene Schäden.

Versicherungsrecht

Wer im Winter mit dem PKW mit Sommerrädern unterwegs ist, verliert im Zweifel seinen Versicherungsschutz im Versicherungsfall.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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