Schönheitsreparaturen, BGH stärkt Rechte des Mieters

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Schönheitsreparaturen
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Schönheitsreparaturen durch Eigenleistung des Mieters dürfen nicht ausgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof stärkt Rechte des Mieters.

BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09

Eine Klausel, die bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen die Möglichkeit kostenersparender Eigenleistung durch den Mieter in Frage stellt, weil diese als Fachhandwerkerklausel verstanden werden kann, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist somit unwirksam.

Dies hat zur Folge, dass der Mieter z.B. bei Beendigung des Mietverhältnisses weder Schönheitsreparaturen durchführen muss, noch er hierfür Schadensersatz zu leisten hat.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte des Mieters weiter gestärkt. Die umstrittene Frage, „ ob die in Rechtsprechung und Schrifttum erhobenen Bedenken gegen die Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses von Eigenleistungen des Mieters durchgreifen“, ist somit zugunsten des Mieters beantwortet.

Durchgreifendes Argument dieser Entscheidung ist, „ dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt sei, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen könne, denn die vom Mieter übernommenen Pflichten seien überschaubar und in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen vorauskalkulierbar. Er könne durch Ansparen Vorsorge treffen, sowie sich durch Eigenleistungen Kosten ersparen.

Würde bei einer Klausel wie: „Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen … in der Wohnung ausführen zu lassen…“,   dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung genommen, so dass die Überwälzung dieser Arbeiten am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ihre innere Rechtfertigung verliere. Das gelte umso mehr, als Schönheitsreparaturen ihrer Natur nach nicht zwingend die Ausführung durch eine Fachfirma bedingen und deshalb auch ein Vermieter nicht verpflichtet wäre, im Rahmen seiner Instandhaltungspflichten die Schönheitsreparaturen durch Vergabe an Dritte ausführen zu lassen, sondern nur ein bestimmtes Arbeitsergebnis, nämlich eine fachgerechte Ausführung in mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB), schulde.“

Fazit: Damit läßt der BGH die Eigenleistung sowohl für den Mieter, als auch für den Vermieter gelten.