Schönheitsreparaturen: Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Klauseln

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Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Senat des Bundesgerichtshofs musste sich wieder einmal mit einer Formularklausel auseinandersetzen, die dem Mieter vorgab, wie er die Mietsache renovieren sollte (Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 50/09).

Geklagt hatte eine Vermieterin, die von ihrem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen verlangte.

Andreas Schwartmann
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Die Vermieterin stützte sich auf folgende vorformulierte Klauseln im Mietvertrag:

“Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …”

Eine Anlage zum Mietvertrag enthielt den Zusatz:

“Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren …”

Der Bundesgerichtshof hat die Klage in letzter Instanz abgewiesen. Die vorstehenden Klauseln sind nämlich nach Ansicht des BGH unwirksam:

Mit der Vorgabe, die Lackierungen (auch während der Mietzeit) nur in weiß vorzunehmen, sei der Mieter in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches eingeschränkt worden, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters bestanden habe. Dies halte der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 166/08, Pressemitteilung Nr. 35/2009).

Da die dem Mieter auferlegte Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lasse, hatte die unzulässige Farbvorgabe die Unwirksamkeit der Renovierungsverpflichtung insgesamt zur Folge: Der Mieter musste also im Ergebnis überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen.

Es zeigt sich, dass Vermieter bei der Formulierung der Klauseln zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen nicht vorsichtig genug sein können.

Eine anwaltliche Beratung vor Abschluss des Mietvertrages kann bares Geld sparen.

 

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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