Schriftform bei Gewerberaummietverträgen

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Seit der Entscheidung des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Februar diesen Jahres zum Thema "Zeitlich weites Auseinanderfallen von Angebot und Annahme" im Mietvertrag, hat sich zumindest eines der viel diskutierten Schriftformthemen gelöst.

Bisher war die nachfolgende Konstellation bereits eine Möglichkeit für beide Parteien, den Mietvertrag zu kündigen

Felix Schäfer
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Vermieter V unterzeichnet den Mietvertrag am 01.10.2010 und der Mieter sendet ihm die am 19.10.2010 gegengezeichnete Vertragsfassung am 21.10.2010 zurück. Die bisherige Rechtsprechung und Rechtsliteratur ging davon aus, daß in einer derartigen Situation kein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen sei. Als Grund wurde angeführt, daß Angebot und Annahme zu weit auseinanderliegen würden. Maximal seien 14 Tage (in einigen Entscheidungen auch  7 Tage) zulässig. Es werde zwar dennoch ein Mietvertrag von den Parteien gelebt. Dieser sei aber rein mündlicher Natur und erfülle daher nicht die Voraussetzungen des § 550 BGB zur Schriftform.

Nunmehr hat der BGH klargestellt, daß die äußere Schriftform (d.h. das Vorliegen eines schriftlichen Vertragsdokuments) ausreicht, um den Schriftformerfordernissen genüge zu tun. Mithin ist das zeitlich wesentliche Auseinanderfallen von Angebot und Annahme kein Grund mehr, den Vertrag - gestützt auf einen Schriftformmangel - zu kündigen.

Hiermit hat der BGH Rechtsklarheit in einer in der Praxis häufig vorkommenden Situation geschaffen. Es wäre wünschenswert, wenn auch bezüglich der anderen Schriftformthemen des § 550 BGB ein liberalerer Ansatz verfolgt würde.

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