Sonnabend ist kein Werktag bei der Berechnung der Mietzahlungsfrist

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Ein wichtiges Urteil für Mieter und Vermieter hat der BGH am 13.07.2010 gefällt. Dabei geht es im Ergebnis um die Kündigungsmöglichkeit eines Vermieters bei Zahlungsverzug des Mieters. Zwei Vermieter hatten ihre Mieter wegen unpünktlicher Mietzahlungen zunächst abgemahnt. In dem nächsten bzw. übernächsten Monat ging die Miete in beiden Fällen an einem Dienstag beim Vermieter ein, der jeweils der 5. Tag des Monats war. Die Vermieter kündigten den Mietern und klagten auf Räumung. Vor Gericht bekamen sie nicht Recht.

Der BGH entschied mit zwei Urteilen vom 13.07.2010 (Az. : VIII ZR 129/08 und VIII ZR 291/09), dass bei der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend (Samstag) nicht mitgezählt wird. Begründet wird dies damit, dass Banken nur von Montag bis Freitag ihre Bankgeschäfte abwickeln, so dass die den Mietern eingeräumte Schonfrist zur Mietzahlung verkürzt würde, wenn der Samstag als Werktag mitgezählt wird. Im Ergebnis bedeutet das Urteil, dass dann, wenn der Erste eines Monats auf einen Freitag fällt, die Miete bis Dienstag, 24 Uhr, auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben sein muss.

Ulrike Knobel
Rechtsanwältin
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Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass diese Rechtsprechung nicht anwendbar ist auf die Kündigungsfrist für Wohnraummietverhältnisse. Die Kündigung muss bis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zugehen. Bei dieser Fristberechnung bleibt es dabei, dass der Samstag als Werktag mitgerechnet werden muss.