Stand der Dinge in Sachen Mietrechtsänderungsgesetz

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Verabschiedung des MietRÄndG am 13.12.2012 - das ändert sich

Der Bundestag hat am 13.12.2012 das Mietrechtsänderungsgesetz verabschiedet. Die wichtigsten Neuerungen habe ich kurz zusammengefasst:

Bei einer energetischen Sanierung, die nur Primärenergie einspart, entfällt der Minderungsausschluss und es gibt keine Mieterhöhungsmöglichkeit.

Der Vermieter soll den Mieter nach § 555d Absatz 3 Satz 1 BGB in einer Modernisierungsankündigung auf die Form und Frist des Härteeinwands hinweisen; sonst sind diese Vorgaben unbeachtlich, abgesehen vom finanziellen Härtegrund. Der finanzielle Härtegrund kann zudem nur zu Beginn der Modernisierungsmaßnahmen mitgeteilt werden.

Die Umlage der Kosten einer eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und/ oder Warmwasser setzt bei einer neu errichteten Anlage oder der Lieferung aus einem Wärmenetz eine verbesserte Effizienz voraus.

In § 558 Absatz 3 BGB werden die Landesregierungen ermächtigt, für maximal 5 Gemeinden oder Gemeindeteile die Kappungsgrenze von Mieterhöhungen von 20 % auf 15 % abzusenken.

Der Bundesrat wird hierüber am 01.02.2013 entscheiden, wobei eine Zustimmung derzeit fraglich erscheint.