Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Mieter

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Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung in einer Gemeinschaftswohnanlage, die im Eigentum eines Mietglieds einer Eigentümergemeinschaft steht. Ende Juni 2008 zogen die Beklagten aus ihrer Wohnung aus und benutzten den im Gemeinschaftseigentum stehenden Aufzug zum Transport ihrer Möbel. Der Kläger begehrte nun aus abgetretendem Recht der Eigentümergemeinschaft von den Beklagten Schadensersatz, da diese angeblich mehrere Paneele des Fahrstuhls beschädigt hätten.

Der Kläger erhob im Dezember 2009 Klage; die Beklagten beruften sich auf Verjährung.

Der BGH führt dazu aus: die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, ist auf einen Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar. Der Anspruch unterliege vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren.

Für die Wohnungseigentümergesellschaft gilt daher, dass nicht die übliche kurze Verjährungsfrist von nur sechs Monaten beachtet werden muss. Im eigenen Interesse sollten allerdings Schadensersatzansprüche, allein schon wegen der Beweisschwierigkeiten, relativ zeitnah geltend gemacht werden.

(BGH vom 29.06.2011, VIII ZR 349/10)

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