Vermieter können Betriebskostenabrechnung nachträglich korrigieren und zuviel bezahlte Betriebskostenguthaben zurückfordern

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. Januar 2011 (Az. : VIII ZR 296/09) entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum eine Betriebskostenabrechung auch dann nachträglich zulasten der Mieter korrigieren kann, wenn er das zu hohe Betriebskostenguthaben bereits dem Mieter überwiesen hat.

Die vorbehaltslose Erstattung des Betriebskostenguthabens stellt nach Ansicht des BGH kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Allerdings erfolgte die Korrektur der Abrechnung seitens des Vermieters innerhalb der 12-monatigen Abrechnungsfrist.

Die 12-monatige Abrechnungsfrist soll gewährleisten, dass der Mieter nach überschaubarer Zeit Klarheit über seine Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangt. Jedoch rechtfertige die Auszahlung des sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens nicht ohne weiteres die Annahme, dass der in der Abrechnung genannte Betrag auch verbindlich sein soll.

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