Verpflichtung des Mieters zum "Weißen" von Decken und Wänden ist unwirksam

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Formularklausel, Farbwahl, Rechtsprechung, Weißen, Mietrecht
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Unwirksame Vertragsklausel

Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 21.09.2011 (VIII ZR 47/11) eine weitere viel verbreitete Formularklausel zur Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter für unwirksam erklärt.

Danach ist eine vertraglich vereinbarte Pflicht des Mieters zum "Weißen" von Decken und Wänden dahin zu verstehen, dass ein Anstrich mit weißer Farbe vorzunehmen ist.

In dieser Auslegung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, weil er auch während des laufenden Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbwahl dekorieren muss und dadurch in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt wird, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht.

Das könnte Sie auch interessieren
Mietrecht, Pachtrecht Vornahme von Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel