Verpflichtung des Mieters zur Entfernung einer Parabolantenne in einer Wohnungseigentumsanlage

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Das AG Hannover hat nunmehr in einer Entscheidung (Urteil vom 01.04.2009 - 464 C 835/02) entschieden, dass ein Mieter zur Entfernung einer auf seinem Balkon angebrachten Parabolantenne verpflichtet sein kann, wenn die Anbringung gegen Beschlüsse der Wohnungseigentumsgemeinschaft verstößt. Dies gilt selbst dann, wenn dem Mieter die Anbringung im Mietvertrag erlaubt war.

Die Regelungen im Mietvertrag sind nach Ansicht des Gerichts unbeachtlich, da der Vermieter rechtlich nicht berechtigt gewesen sei, dem Mieter Befugnisse zuzugestehen, die er selbst nicht hat. Seine Rechte und Befugnisse als Eigentümer würden durch das WEG und die Vereinbarungen der Wohnungseigentümer und Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung geregelt. Hat die WEG nun beschlossen, dass Parabolantennen nicht auf den Balkonen, sondern nur auf dem Dach angebracht werden dürfen, so ist auch der Mieter hieran gebunden.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass dies auch nicht im Widerspruch zum verfassungsrechtlich gewährten Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht. Die Rechtsprechung des BVerfG gewährt ausländischen Bürgern zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu Rundfunk und Fernsehen aus ihrer alten Heimat. Da hier nach den Beschlüssen der WEG eine Anbringung auf dem Dach zulässig war, hätte der Mieter diese Möglichkeit gehabt.

Unbeachtlich sei hierbei, dass dies mit erheblichen Kosten verbunden wäre, da der WEG nur rechtlich nicht erlaubt sei, dem Mieter vollständig die Möglichkeit des Empfangs muttersprachlicher Sendungen zu untersagen. Nicht berücksichtigt werden müsse die finanzielle Möglichkeit des Mieters.

Es ist also jedem Mieter einer in einer Wohnungseigentumsanlage befindlichen Wohnung zu raten, hier nicht nur auf seinen Mietvertrag zu vertrauen, sondern sich auch mit den Beschlüssen der WEG vertraut zu machen.