Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhung

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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.06.2010, Az VIII ZR 99/09 die Rechte der Vermieter bei der Durchsetzung von Mieterhöhungen gestärkt.

Auch nach Einführung eines qualifizierten Mietspiegels gemäß § 558d BGB kann ein einfacher Mietspiegel zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden. Die Angaben im einfachen Mietspiegel stellen ein Indiz für die Annahme dar, dass die hierin angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Ausreichend war in diesem Fall der einfache Mietspiegel einer Nachbargemeinde.

Dem Mieter obliegt es, diese Indizwirkung zu erschüttern. Beispielsweise durch den Vortrag, dass den Verfassern des Mietspiegels die erforderliche Sachkunde fehlt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen. Erst dann muss der Vermieter weitergehenden Beweis für seine Behauptung, dass die Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspreche, anbieten.