Vor Gericht und auf Hoher See ist man in Gottes Hand

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Bei wechselseitigen Schriftsätzen vor Gericht kommt es darauf an, wie das Gericht etwas wertet.

Vorsicht, wenn Ihr Vermieter etwas von Ihnen will!

Lassen Sie bestimmte Schreiben Ihres Vermieters nicht unberücksichtigt, sondern reagieren Sie  immer schriftlich darauf. Viele Gerichte nehmen die spätere schriftliche Wiedergabe der persönlichen Unterredungen nicht zur Kenntnis.

Teilen Sie dem Vermieter immer Ihre Bedenken ganz konkret mit und fordern Sie ihn mit Fristsetzung  auf, Ihnen gegenüber schriftlich zu reagieren.

Was veranlasst zu solchen Hinweisen:

Ein Vermieter erstellte eine Nebenkostenabrechnung für 2010 im August 2011. Der Anwalt hat dies beanstandet und einen Anruf vom Vermieter erhalten, dass er eine Korrekturberechnung vornehmen wird.

Die Obergerichte haben häufig festgestellt, dass die Korrektur von Nebenkostenabrechnungen eine Aufhebung der alten Abrechnung mit neuer Fälligkeit der neuen Abrechnung begründet. Dabei müsse die neue Abrechnung auch innerhalb der gesetzlichen Frist (spätestens am 31.12. des Folgejahres der Abrechnungszeit) zugehen muss.

Wenn diese Zustellung erst am 3. Januar des weiteren Jahres erfolgt, tritt Verjährung und Verwirkung ein. Bezeichnender Weise hat der Anwalt des Vermieters die Nebenkostenforderung nicht klageweise geltend gemacht. Die Kündigung des Mietverhältnisses hat er jedoch auf der Nebekostenabrechnung basierend geltend gemacht.

Das ist schon sehr seltsam, aber:

Man kann sich augenscheinlich nicht darauf verlassen, dass jeder Richter dies entsprechend zur Kenntnis nimmt ud würdigt. Häufig schlagen die Richter ein Anerkenntnisurteil vor. Richter haben natürlich viel zu tun und reduzieren damit den Arbeitsaufwand, da ein Anerkenntisurteil nicht so umfangreich begründet werden muss.

Bei allen Risiken, die man bei aktiver und passiver Klage hat, sollte man sich nicht nur auf das Gericht I. Instanz verlassen.