Welche Fristen gelten für die Betriebskostenabrechnung im Wohnraummietrecht?

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Der Vermieter muss gemäß § 556 Abs. 3 S. 2 BGB die Betriebskostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen. Die Abrechnung muss dem Mieter zugegangen sein. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, d.h. hat der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten abgerechnet, so kann er keine Nachzahlungen mehr geltend machen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Nachlässigkeiten seiner Abrechnungsfirma oder Verwaltung muss sich der Vermieter allerdings zurechnen lassen.

Sofern der Vermieter innerhalb der Frist abgerechnet hat, die Abrechnung aber fehlerhaft ist, so ist zwischen formellen und materiellen Fehlern zu unterscheiden. Korrekturen formeller Fehler sind nicht mehr möglich. Inhaltliche (materielle) Fehler kann der Vermieter zwar noch korrigieren, doch darf auch die Korrektur inhaltlicher Fehler nicht dazu führen, dass sich die Nachzahlungsforderung erhöht. Die Korrektur darf nicht zu Lasten des Mieters gehen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. November 2004 (Az.: VIII ZR 115/04 in: WuM 2005, 61) entschieden.

Nach dem Zugang der Abrechnung hat der Mieter seinerseits 12 Monate Zeit, um die Abrechnung zu prüfen und dem Vermieter etwaige Einwendungen mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Leserkommentare
von Rechtsanwalt Dr. Roger Blum am 14.01.2011 22:21:04# 1
Die BGH-Entscheidung vom 12. Januar 2011 (Az. VIII ZR 296/09) beschäftigt sich mit der Frage, ob die vorbehaltslose Erstattung eines Betriebskostenguthabens ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters darstellt. Die Korrektur der Abrechnung seitens des Vermieters erfolgte innerhalb der 12-monatigen Abrechnungsfrist.
    
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