Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB unterliegt der Verjährung

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Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB unterliegt der Verjährung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB keine Anwendung; dieser verjährt daher innerhalb der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2011, V ZR 141/10).

Der Bundesgerichtshof weist aber in seinem Urteil vom 28.01.2011 noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass trotz Eintritts der Verjährung der von dem Störer geschaffene Zustand rechtswidrig bleibt, mithin also von dem Eigentümer auch nicht geduldet werden muss.

Sind auf dem Grundstück beispielsweise fremde Leitungen verlegt, deren Beseitigung der Eigentümer nach § 1004 BGB verlangen konnte, entsteht nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs nicht etwa ein Recht des Störers, die Leitungen auf dem Grundstück zu halten. Es ist lediglich das Recht enthalten, von dem Störer die Beseitigung zu verlangen. In diesem Fall ist der Eigentümer vielmehr berechtigt, diese von seinem Grundstück selbst zu entfernen; einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden. Die Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB hat daher lediglich zur Folge, dass der Grundstückseigentümer die Störung auf eigene Kosten beseitigen kann.