Gartenbesitzer haften für ihre Bäume

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Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält (Baum) haftet dafür

Sachverhalt

Der Kläger ist der Träger einer Gebäudeversicherung. Der Beklagte ist ein Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück ein morscher Baum stand, der durch seinen Fall das versicherte Gebäude getroffen hat.

Die Klage des Gebäudeversicherers scheitert jedoch schon am eigenen Vortrag des Gebäudeversicherers. Es wird in der Klage kein Verschulden des Grundstückseigentümers herausgearbeitet.

Elisabeth Aleiter
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Rechtliche Würdigung

Jeder Eigentümer von Bäumen schuldet eine Verkehrssicherungspflicht. D.h. er hat darauf zu achten, dass diese Bäume nicht für Dritte eine Gefahr darstellen. Jedoch hat im Einzelfall der Kläger ein konkretes schuldhaftes Verstoßen gegen diese Vekehrssicherungspflicht in einer Klage herauszuarbeiten.

Fazit für Nachbarn

Das bedeutet für Anspruchsteller, die Schäden in diesem Zusammenhang von Nachbarsbäumen und Gewächsen erlitten haben oder zu befürchten haben: Es muss gegenüber dem Schädiger in allen Anschreiben und späteren Klagen ein konkreter und schuldhafter Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht herausgearbeitet werden.

Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Baum bereits morsch war und jederzeit zu brechen drohte.

Dies sollte möglichst mit Beweisfotos, Zeugen und Daten abgesichert werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.13-I-9U 38/13= BeckRS 2013, 13874 Fundstelle NJW Spezial 2013 Heft 21 Seite 643:

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