Nachbarschutz gegen Lärm

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Mehrmals jährlicher Betrieb eines Shredders ist kein „seltenes Ereignis"

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 22.01.2008 (Az. 4 B 702/08) dem Eilantrag eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung einer Sammelstelle für Grüngut mit Shredderbetrieb stattgegeben.

Die Antragsteller wehren sich gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Grüngutsammelstelle nahe ihres Wohnhauses. Der Betreiber der bisherigen Sammelstelle beabsichtigt deren Verlegung, um einem Baugebiet Platz zu machen. Gegen die Genehmigung zur Errichtung der Sammelstelle am neuen Standort legten Anwohner Widerspruch ein, weil sie Belästigungen durch Gerüche und den Lärm einer Schredderanlage befürchten, die dort mehrmals jährlich zur Zerkleinerung des angelieferten Grünguts eingesetzt wird.

Auf Antrag hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs angeordnet. Die Genehmigung erweise sich voraussichtlich als rechtswidrig, denn sie stelle keinen ausreichenden Nachbarschutz sicher. Die Schredderanlage sei zu laut - ein im Genehmigungsverfahren vorgelegtes Schallgutachten errechne bei Betrieb der Schredderanlage einen Beurteilungspegel von ca. 65 dB(A) und damit deutlich mehr als den Richtwert der TA Lärm für das benachbarte Baugebiet (Reines Wohngebiet 50 dB(A), Allgemeines Wohngebiet 55 dB(A), Dorfgebiet/ Mischgebiet 60 dB(A)).

Entgegen der Auffassung der Baugenehmigungsbehörde könne der Betreiber sich auch nicht auf eine Ausnahmebestimmung der TA Lärm für so genannte „seltene Ereignisse" berufen („Ist wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten, daß in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können, kann eine Überschreitung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen zugelassen werden."). Solche seltenen Ereignisse seien nur Besonderheiten im Betriebsablauf einer Anlage. Der regelmäßige Betrieb des Schredders gehöre dagegen - unabhängig davon, an wie vielen Tagen im Jahr der Schredder eingesetzt werde - zum normalen Betriebsablauf der Grüngutsammelstelle und sei keine betriebliche Besonderheit.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zulässig.

Der baurechtliche Nachbarschutz ist auch gegen andere lärmintensive Nutzungen eröffnet und ergänzt strategisch den zivilrechtlichen Nachbarschutz (§ 1004 BGB).

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